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Nach Autodiebstahl: Kfz-Versicherung muss auch dann leisten, wenn Kfz-Schein im Handschuhfach des Fahrzeugs lag

Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine "erhebliche Gefahrerhöhung" dar. Dies gilt jedenfalls, wenn von außen nicht einsehbar ist, dass sich der Schein im Handschuhfach befindet.

Wäre eine "erhebliche Gefahrerhöhung" anzunehmen, müsste die Kfz-Versicherung bei Diebstahl des Fahrzeugs nicht zahlen. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um eine "unerhebliche Gefahrerhöhung". Diese hat auf den Eintritt eines Schadens- bzw. Versicherungsfalls oder die Vergrößerung eines Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlichen Einfluss. Der Umstand, dass sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befindet, spielt in aller Regel bei der Planung eines Kfz-Diebstahls keine Rolle.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 23.06.2010 - 5 U 153/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2010)

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