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Auch im Urlaub: Anspruch auf Zulage für ständige Wechselschichtarbeit

Nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, Anspruch auf eine Zulage von 105 EUR monatlich. Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten 40 EUR monatlich.

Der Kläger ist als Krankenpfleger in Wechselschicht bei der Beklagten tätig. Diese legt bis zum 15. eines jeden Monats die Einteilung der Arbeitnehmer für den Folgemonat fest. Da der klagende Arbeitnehmer von Mitte August 2006 bis Mitte September 2006 Urlaub hatte, konnte er erst einen Monat später als gewohnt wieder in Nachtschichten arbeiten. Für den Monat September hat ihm der Arbeitgeber deshalb nur die Zulage für ständige Schichtarbeit, nicht aber die für ständige Wechselschichtarbeit gezahlt. Er macht nun die Differenz von 65 EUR geltend.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Fällt eine tariflich für den Zulagenanspruch geforderte Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen der Gewährung von Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen (z.B. Arbeitsunfähigkeit während des Entgeltfortzahlungszeitraums) von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei ist, so steht dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nicht entgegen. Entscheidend ist, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte.


Quelle: BAG, Urt. v. 24.03.2010 - 10 AZR 58/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2010)

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