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Grundsatz der Gleichbehandlung: Urlaubsansprüche bleiben auch während Elternzeit bestehen

Jeder betroffene Arbeitnehmer weiß, dass er nach Inanspruchnahme der gesetzlich vorgesehenen Elternzeit zu seinem Arbeitgeber zurückkehren kann und dort einen Anspruch auf eine adäquate Beschäftigung hat. Weniger bekannt sind jedoch die einzelnen Rahmenbedingungen, wie es etwa mit Urlaubsansprüchen etc. aussieht.

Nach dem europäischen Arbeitsrecht und damit auch nach den nationalen deutschen Vorschriften soll verhindert werden, dass aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte verkürzt oder ganz aufgehoben werden. Daher bleiben Rechte, welche ein Arbeitnehmer bis zum Beginn seiner Elternzeit erworben hat bzw. dabei war zu erwerben, bis zur Beendigung der Elternzeit erhalten. Letztlich soll gewährleistet sein, dass sich der betreffende Arbeitnehmer vor und auch nach der Elternzeit in der gleichen rechtlichen Situation befindet.

Urlaubsansprüche, die zu Beginn der Elternzeit offen stehen, dürfen also nicht verfallen, weil sie wegen der Elternzeit nicht genommen werden konnten. Resturlaub, der noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung entstanden ist, darf auch nicht auf ein später begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis heruntergerechnet werden.


Quelle: EuGH, Urt. v. 22.04.2010 - C-486/08
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2010)

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