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Mangels Schädigungsabsicht des Arbeitnehmers: Kündigung im Fall "Essensmarke" ist unwirksam

Der Arbeitgeber hat einem 35-jährigen Sachbearbeiter gekündigt, nachdem dieser das Mittagessen seiner Lebensgefährtin unter Einlösung einer Essensmarke bezahlt hatte, die er sich zuvor von einem Arbeitskollegen erbeten hatte. Diese Kündigung ist unwirksam.

Den Arbeitnehmern des Unternehmens werden monatlich jeweils 15 Essensmarken zur Verfügung gestellt, die zum Erhalt eines Essenszuschusses von je 0,80 EUR berechtigen. Die Essensmarken werden auf den Namen des jeweiligen Mitarbeiters ausgestellt und enthalten den Hinweis, dass pro Tag nur eine Essensmarke eingelöst werden kann und die Essensmarken nicht übertragbar sind. Der klagende Mitarbeiter löste an einem Tag eine auf seinen Namen ausgestellte Essensmarke für die Bezahlung seines Mittagessens und die auf den Namen des Arbeitskollegen ausgestellte Essensmarke für die Bezahlung des Mittagessens seiner Lebensgefährtin ein.

Das Arbeitsgericht Reutlingen hat die deswegen vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt. Zwar hat der Kläger bewusst gegen das Verbot verstoßen, Essensmarken anderen Personen zu übertragen, um sich einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Er hat jedoch nicht planmäßig mit der Absicht gehandelt, das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen, so dass das Gericht trotz der erheblichen Pflichtverletzung des Klägers den Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung als unwirksam angesehen hat.


Quelle: ArbG Reutlingen, Urt. v. 11.05.2010 - 2 Ca 601/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2010)

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