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Liebhaberei: Besondere Kriterien bei künstlerischer Tätigkeit im Nebenberuf

Stellt das Finanzamt Liebhaberei fest, lassen sich Verluste nicht von der Steuer absetzen. Dies ist immer dann gegeben, wenn sich ein Minus auf Dauer fortsetzt und der Selbständige nicht dagegen vorgeht. Der typische Anfangsverlust bei Existenzgründern oder das Minus in einer allgemeinen Wirtschaftskrise zählen hingegen nicht als Liebhaberei. Denn solche Schieflagen sagen nichts darüber aus, ob eine Firma oder eine freiberufliche Tätigkeit generell profitabel sein können.

Nun hat das Finanzgericht München Grundzüge aufgestellt, wann bei einer nebenberuflich ausgeübten künstlerischen Tätigkeit Liebhaberei vorliegt. Das ist der Fall, wenn der Freiberufler über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und auch sonst keine Bemühungen nachweisen kann, aktiv nach Absatzmöglichkeiten gesucht zu haben. Da Künstler oder Schriftsteller positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen können, muss die Liebhaberei anhand äußerer Merkmale beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte mit einzubeziehen:

  • Art der künstlerischen Berufsausbildung und Ausbildungsabschluss
  • künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Freiberuflers und seiner Familie
  • berufstypische professionelle Vermarktung (etwa die Teilnahme an Ausstellungen)
  • besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. ein Atelier)
  • Erwähnung in einschlägiger Literatur
  • Erzielung gelegentlicher Überschüsse
  • Schaffung von Werken, die zur Verwertung bestimmt sind und bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können

Gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprach im Urteilsfall, dass eine andere Haupttätigkeit des Künstlers seine Existenzgrundlage bildete und überhaupt erst die Basis für die Kompensation der Verluste aus seiner künstlerischen Tätigkeit schuf. Zudem reichte die unregelmäßige Teilnahme an Ausstellungen nicht aus, um von einer professionellen Vermarktung der Werke sprechen zu können. Aus diesen Umständen wurde darauf geschlossen, dass sich der Künstler aus persönlichen Motiven und nicht in Gewinnerzielungsabsicht künstlerisch betätigt.

Hinweis: Würde der Künstler seine Werke künftig wieder regelmäßig auf Ausstellungen anbieten oder anderweitige Vermarktungsmaßnahmen treffen, so wäre die Frage der Gewinnerzielungsabsicht für die Zukunft neu zu prüfen.


Quelle: FG München, Urt. v. 09.10.2009 - 7 K 1731/0
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2010)

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