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Werbungskosten: Wann gehören Bildungsreisen, Telefonkosten und Kleidung dazu?

Ein aktuelles Urteil des Saarländischen Finanzgerichts beinhaltet drei Feststellungen hinsichtlich des Werbungskostenabzugs bei Arbeitnehmern:

  1. Aufwendungen für staatspolitische Bildungsreisen eines Beamten sind unabhängig davon, ob er Sonderurlaub erhält oder die Tour in seiner Freizeit vornimmt, keine Werbungskosten.
  2. Bei Kosten für Telefon, Handy oder Internet kommt es zur Ermittlung des beruflichen Umfangs in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers an. Weil er insoweit - wie bei allen Werbungskosten - zur Beweisvorsorge verpflichtet ist, führt er am besten geeignete Aufzeichnungen.
  3. Die Qualifizierung eines Anzugs als typische Berufskleidung scheidet schon dann aus, wenn dessen Nutzung als normale bürgerliche Kleidung möglich und üblich ist.

Dazu gaben die Richter noch einige ergänzende Erläuterungen:

  • Reisekosten: Da diese nach der Lebenserfahrung sowohl der beruflichen als auch der privaten Lebensführung angehören können, kommt es nur dann zu abziehbaren Werbungskosten, wenn die Reisen zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse erfolgen. Soweit sich kein beruflich veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt, sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar. Für die Beurteilung ist in erster Linie auf den Zweck der Reise abzustellen. Als unmittelbarer beruflicher Anlass gilt etwa das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrags. Anders sind insbesondere Reisen zu Informationszwecken zu beurteilen, denen ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlt, wie beispielsweise Gruppenreisen zu Studienzwecken oder Kongressreisen.
  • Telekommunikation: Erlaubt ein insgesamt sowohl dem beruflichen als auch dem privaten Bereich zuzurechnender Kostenblock keine präzise Zuordnung (etwa einzelner Gesprächskosten), so ist der beruflich veranlasste Anteil zu schätzen. Das gelingt am besten, wenn der Arbeitnehmer geeignete Aufzeichnungen führt. Erklärt er lediglich abstrakt, er müsse sich laufend mit seinem Arbeitgeber in Kontakt setzen, kann der berufliche Anteil auch nicht ansatzweise zutreffend geschätzt werden.
  • Berufskleidung:  Aufwendungen für Kleidung inklusive deren Reinigung sind ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung - auch wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen. Ein Abzug als Werbungskosten kommt nur in Betracht, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, deren Verwendungsbestimmung entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion (bei Uniformen oder Firmenemblemen) oder durch ihre Schutzfunktion (von Schutzanzügen oder Arbeitsschuhen) zum Ausdruck kommt. Wer hingegen während seiner Berufsausübung zivile Kleidung trägt, kann keine Werbungskosten geltend machen.

Quelle: FG Saarland, Urt. v. 08.10.2009 - 2 K 1127/07
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2010)

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