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Ostdeutsche keine eigene Ethnie: "Ossi"-Vermerk in Bewerbungsunterlagen stellt keine Diskriminierung dar

Die aus der ehemaligen DDR (Ostberlin) stammende und vor der Wende in die Bundesrepublik übergesiedelte Klägerin beansprucht die Zahlung einer Entschädigung von der Beklagten, einem in Stuttgart ansässigen Unternehmen. Sie hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben. Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der Vermerk "(-) OSSI". Sie stützt ihre Entschädigungsforderung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses sieht Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot vor.

Das Unternehmen, das nach eigener Darstellung mehrere Mitarbeiter aus den neuen Bundesländern beschäftigt, vertritt im Gegensatz zur Bewerberin die Auffassung, dass Ostdeutsche keine Ethnie im Sinne des AGG darstellten. Es hat zudem vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Bewerberin erfolgt.

Die Bezeichnung als "Ossi" kann zwar diskriminierend gemeint sein bzw. so empfunden werden, sie erfüllt jedoch nicht das Merkmal der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG, so das Gericht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass mit dem Begriff "Ethnie" Menschen beschrieben werden, die durch ihre Herkunft, ihre Geschichte, ihre Kultur, durch ihre Verbindung zu einem spezifischen Territorium und durch ein geteiltes Gefühl der Solidarität verbunden sind, so wird die Bezeichnung "Ossi" nicht dem Begriff der Ethnie als Gesamtgefüge dieser Elemente gerecht. Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft kann sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehlt es bei den "Ossis" an diesen Merkmalen, zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen hat.


Quelle: ArbG Stuttgart, Urt. v. 15.04.2010 - 17 Ca 8907/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2010)

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