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Keine sexuelle Diskriminierung: Zulässige Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmerin wegen ihrer Beziehung zu einem Kollegen

Eine Arbeitnehmerin verlor infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Position als Gruppenleiterin. In der Folgezeit wurden ihr diverse Aufstiegschancen aus unterschiedlichen Gründen verwehrt. Zudem wurde gegenüber ihren Kollegen wiederholt kommuniziert, dass sie eine Beziehung mit einem Kollegen aus ihrer Abteilung führe. Letztlich wurde ihr eine neu eingeführte Gruppenleiterposition mit dem Hinweis auf eben diese Beziehung zu ihrem Kollegen verweigert. Dagegen wandte sich die Arbeitnehmerin und machte Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend.

Wird eine Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber deswegen benachteiligt, weil sie eine heterosexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen derselben Abteilung unterhält, so liegt hierin keine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihrer sexuellen Identität im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), so das Gericht. Das Diskriminierungsmerkmal setzt voraus, dass die Benachteiligungen unmittelbar an die heterosexuelle, homosexuelle oder transsexuelle Orientierung des Betreffenden anknüpfen. Dies ist hier jedoch nicht gegeben. Die angenommene Benachteiligung erfährt die Arbeitnehmerin nicht deswegen, weil sie mit ihrem Kollegen eine heterosexuelle Beziehung unterhält, sondern weil sie mit ihm eine Beziehung als solche unterhält.

Anderes mag in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber selbst nach außen oder wenigstens nach innen nach eigenem Selbstverständnis eine homosexuelle Identität besitzt. Dies mag etwa für Unternehmen gelten, die ihre Waren oder Dienstleistungen gezielt an eine schwul-lesbische Klientel richten und deswegen auf eine schwul-lesbische Zusammensetzung der Belegschaft achten.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 27.01.2010 - 55 Ca 9120/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2010)

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