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Verschiedene Glaubensrichtungen der Eltern: Streiten Eltern über Religionszugehörigkeit ihres Kindes, muss Gericht den Zuständigen bestimmen

Gehören getrennt lebende Eltern verschiedenen Glaubensrichtungen an und können sie sich nicht darüber verständigen, ob ihr gemeinsames Kind der einen oder anderen Glaubensgemeinschaft angehören soll, darf das Gericht keinem Elternteil in der Sachfrage Recht geben. Es muss anhand sorgerechtlicher Kriterien entscheiden, welcher Elternteil über die religiöse Erziehung entscheiden darf. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg.

Ein Vater hatte beim Gericht beantragt, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis für den Kirchenaustritt seines Kindes zu übertragen. Seit der Trennung der Eltern lebt der gemeinsame Sohn bei der Mutter. Der Vater ist Moslem, während die Mutter katholisch ist. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter ließ den Sohn nach der Trennung katholisch taufen. Der Vater verlangte von ihr die Zustimmung zur Erklärung über den Kirchenaustritt des Kindes gegenüber dem Standesamt. Er meinte, dass Kind müsse sich in religiöser Hinsicht frei entwickeln können. Es solle später frei entscheiden können, welcher Religionsgemeinschaft es angehören möchte.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass der weltanschaulich neutrale Staat nicht die Entscheidung über die religiöse Kindererziehung treffen könne. Das würde es aber tun, entspräche das Gericht dem Antrag des Vaters auf Zustimmung zum Kirchenaustritt. Die Vorstellung des Vaters, das Kind im religionsmündigen Alter selber entscheiden zu lassen, stelle ebenso ein Erziehungskonzept dar, wie die Erziehung des Kindes in die eine oder andere Glaubensrichtung. Welches Erziehungskonzept für das Kind das Richtige sei, könne aber nicht durch ein Gericht entschieden werden.

Die Prüfung des Gerichts beschränke sich auf die Frage, welcher der beiden Elternteile zur Entscheidung über die zur Debatte stehende Frage (hier: im Zusammenhang mit der religiösen Erziehung) am besten geeignet sei. Dies hänge von sorgerechtlichen Kriterien wie Kontinuität und Einbettung des Kindes in sein soziales Umfeld ab. Da das Kind bei der Mutter lebt und in ein katholisches Zuhause eingebettet ist, konnte der Vater schlussendlich mit seinem Antrag nicht durchdringen.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2010 - 13 UF 8/10
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2010)

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