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Vermietungsverluste: Anerkennung nur bei ernsthafter Vermietungsabsicht möglich

Besitzen Sie Immobilien, die Sie schon seit längerer Zeit erfolglos vermieten wollen? Dann könnte das Finanzamt die Verluste aus dem leerstehenden Objekt nicht anerkennen, wenn Sie nicht nachweisen, dass Sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht haben.

Mit der Frage, wann eine sogenannte ernsthafte Vermietungsabsicht vorliegt, hat sich das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) beschäftigt: Ein Ärzteehepaar machte Verluste aus ehemals vermieteten Praxisräumen geltend, die aber schon über einen Zeitraum von vier Jahren leerstanden. Die Finanzrichter verneinten das Bestehen einer ernsthaften Vermietungsabsicht und ließen die Verluste nicht zum Abzug zu.

Fallen Kosten an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, muss für vorab entstandene Werbungskosten laut FG zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht nur endgültig gefasst, sondern auch beibehalten wurde. Stehen Wohnungen leer, müsse für Außenstehende erkennbar sein, dass die Vermietung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht möglich war und eine Vermietungsabsicht während der gesamten Zeit bestanden hat.

Gegen eine ernsthafte Vermietungsabsicht spricht insbesondere

  • das Fehlen von Anzeigen in Lokalzeitungen,
  • wenn keine Annoncen im Internet geschaltet und
  • keine Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden oder
  • wenn ein Makler nur kurzfristig beauftragt wird.

Hinweis: Da Sie die Beweislast für die ernsthafte Vermietungsabsicht tragen, sollten Sie sämtliche Nachweise wie den Maklerauftrag, geschaltete Annoncen oder Kontakte mit Mietinteressenten dringend aufbewahren.


Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.02.2009 - 1 K 313/05
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2010)

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