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Doppelte Haushaltsführung: Darf ein Alleinstehender die Küche der Mutter mitbenutzen?

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet. Insbesondere bei Ledigen stellt sich immer wieder die Frage, ob sie einen eigenen Hausstand unterhalten. Denn dazu ist es erforderlich, die Wohnung am Lebensmittelpunkt aus eigenem Recht - beispielsweise als Mieter oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts - zu nutzen. Außerdem dürfen ledige Arbeitnehmer nicht in den Haushalt anderer - wie den der Eltern - eingegliedert sein.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof erfreulicherweise entschieden, dass es unschädlich ist, wenn ein Arbeitnehmer im Einfamilienhaus seiner Mutter zwar Wohn- und Schlafräume aus eigenem Recht nutzt, ihm an der Küche jedoch nur ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt ist. Folglich kann er die Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen.

Hinweis: Um Schwierigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie in einem vergleichbaren Fall Beweisvorsorge treffen. Zum einen sollten Sie nachweisen können, dass Sie die übrigen Räume aus eigenem Recht nutzen. Und zum anderen sollten Sie Belege dafür erbringen können, dass Sie Ihren Hausstand auf eigene Kosten unterhalten (z.B. durch Einkaufsbelege).


Quelle: BFH, Urt. v. 30.07.2009 - VI R 13/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2010)

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