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Rentenbesteuerung: Retten Sie einen Teil Ihrer Rente dank der gesetzlichen Öffnungsklausel

Beziehen Sie bereits Rente oder stehen Sie kurz vor dem Renteneintritt? Dann sollten Sie sich mit der Besteuerung Ihrer Altersbezüge vertraut machen. Treten Sie zum Beispiel 2010 in den Ruhestand, sieht das Gesetz einen Besteuerungsanteil Ihrer Rente von 60 % vor. Für jedes spätere Renteneintrittsjahr steigt der Teil, der besteuert wird, um 2 %. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der seit 2005 gültigen Reform durch das Alterseinkünftegesetz eine sogenannte Öffnungsklausel eingebracht, nach der ein Teil der Rente mit dem für Sie günstigeren Ertragsanteil versteuert werden kann.

Mit dieser Öffnungsklausel hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf (FG) beschäftigt. Ein Arzt, der sowohl Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung als auch an das ärztliche Versorgungswerk entrichtet hatte, überschritt mit seinen Zahlungen in 22 Jahren die Rentenhöchstbeiträge. Er begehrte, abweichend von der Mitteilung des Versorgungswerks einen höheren Anteil seiner Versorgungsrente mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Dem sind die Finanzrichter teilweise gefolgt. Für die Anwendung der Öffnungsklausel seien folgende Voraussetzungen zwingend notwendig:

  • ein Antrag auf Anwendung der Öffnungsklausel,
  • der Nachweis, dass die jeweiligen Höchstbeträge in der gesetzlichen Rentenversicherung in mindestens zehn Jahren überschritten wurden und
  • dass die Rente auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruht.

Zudem haben die Richter klargestellt, dass der Bescheinigung des ärztlichen Versorgungswerks - entgegen der Meinung der Finanzverwaltung - keine Bindungswirkung hinsichtlich des Besteuerungsanteils zukommt. Es handele sich hierbei lediglich um eine Information ohne eigenen Regelungscharakter und um keinen (förmlichen) Verwaltungsakt. Es stehe jedem Arzt zu, diese Berechnung überprüfen zu lassen.

Die Berechnung des Rentenanteils, der versteuert werden soll, sei so vorzunehmen, dass die Beiträge eines jeden Kalenderjahres, die den Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, ermittelt und in die konkrete Rentenformel des Versorgungsträgers eingesetzt werden. Faktisch führe dies zur Aufspaltung der Rente. Bezieht ein Arzt mehrere Renten, wäre es konsequent, die Beiträge, die die jeweiligen Höchstbeträge der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, nach dem Verhältnis der dem jeweiligen Versorgungsträger gezahlten Beiträge aufzuteilen und die Öffnungsklausel dann jeweils anhand der aufgeteilten übersteigenden Beiträge einer jeden einzelnen Rente zu berechnen. Aus Vereinfachungsgründen ist es laut FG jedoch vertretbar, die Beiträge bis zum Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen, so dass die Öffnungsklausel auf die Rente aus dem Versorgungswerk angewandt wird. Zudem seien in die Berechnung der Öffnungsklausel auch mittelbar beitragsabhängige Rentenkomponenten - wie beispielsweise ein in der Rentenformel des Versorgungswerks aufgenommener Grundbetrag - einzubeziehen.

Hinweis: Für Fragen zum Thema Rentenbesteuerung und Öffnungsklausel stehen wir Ihnen gern zu Verfügung.


Quelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2009 - 16 K 3002/09 E
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2010)

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