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Bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung: Unzulässigkeit der pauschalen Verdoppelung der Regelgeldbuße und des Regelfahrverbots

Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit, so ist für die Bemessung seiner Bestrafung der Bußgeldkatalog heranzuziehen. Darin sind die einzelnen Verstöße gegen das Verkehrsrecht und die entsprechenden Strafen aufgelistet. Grundsätzlich hat das Gericht sich an diese Vorgaben zu halten, es kann jedoch aufgrund besonderer Umstände eine etwaige Geldbuße auch erhöhen.

Eine pauschale Verdoppelung der im Bußgeldkatalog für fahrlässiges Verhalten vorgesehenen Regelgeldbuße wegen einer vorsätzlichen Begehungsweise ist jedoch unzulässig, wie das Oberlandesgericht Koblenz entschieden hat.

Vorsatz und Fahrlässigkeit beschreiben die innere Einstellung des Täters bei Begehung der Tat. Dabei ist Vorsatz die konkrete Absicht, eine Handlung auszuführen. Demgegenüber will ein fahrlässig Handelnder nicht bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen. Er hätte aber erkennen können (und müssen), dass sein Handeln hätte gefährlich werden können.

Das OLG Koblenz betont in seiner Entscheidung, dass bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes zunächst von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatz auszugehen ist. Allerdings kann die Geldbuße wegen besonderer Umstände des Einzelfalls auch erhöht werden. Hierbei kann etwa ein erhöhter Schuldvorwurf wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung und bereits wiederholt begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten Berücksichtigung finden. Letztlich kann dies im Ergebnis sogar zu einer Verdoppelung der Regelgeldbuße führen. Dafür ist jedoch auf jeden Fall eine Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall Voraussetzung, ein pauschales Abstellen auf die vorsätzliche Begehungsweise ist insoweit nicht ausreichend.


Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 10.03.2010 - 2 SsBs 20/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2010)

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