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Vermietung und Verpachtung: Aufwendungen für leerstehende Wohnung als Werbungskosten

Aufwendungen können Sie nur dann bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn sie durch eine Einkünfteerzielungsabsicht veranlasst sind. Ist kein Zusammenhang mit Einkünften feststellbar, liegen steuerlich unbeachtliche Aufwendungen auf der Vemögensebene vor. Problematisch kann diese Abgrenzung bei Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sein.

Hier sollten Sie folgende Entscheidung kennen: Laut Bundesfinanzhof können Sie derartige Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn Sie sich endgültig entschlossen haben, mit der Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und diese Entscheidung auch nicht zwischenzeitlich wieder aufgegeben haben. Sie sollten den Entschluss allerdings anhand objektiver Umstände nachweisen können. Ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen ergeben sich beispielsweise aus der Schaltung von Zeitungsinseraten oder der Einschaltung eines Maklers.


Quelle: BFH, Urt. v. 12.05.2009 - IX R 18/08
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2010)

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