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Sorgerechtsstreit zwischen Eltern: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei unzureichender Kooperationsbereitschaft

Besteht gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine tragfähige Kommunikations-Kooperationsbasis zwischen den Eltern für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so ist diese aufzuheben und die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen.

Mit dieser Begründung hat das OLG Brandenburg den Antrag des Vaters auf eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung abgelehnt und der Mutter die alleinige Sorge übertragen.

Das 1998 geborene, gemeinsame Kind lebt seit der Trennung der Eltern im Jahre 2005 bei der Mutter. Diese hat in mehreren Gerichtsterminen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht willens ist, in irgendeiner Weise eine soziale Beziehung zum Kindesvater herzustellen. Auch lehnt sie jede Beratung mit dem Ziel der Wiederherstellung einer zumindest auf das Wohl und die Interessen der Tochter bezogenen Gesprächsebene mit dem Kindesvater ab. Insofern kann von einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern als Basis für eine künftige Kooperation keine Rede sein. Diese ist aber Voraussetzung für eine gemeinsame elterliche Sorge.

Besteht angesichts der Entwicklung in der Vergangenheit die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, so ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.01.2010 - 9 UF 66/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2010)

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