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Bei Mietmängeln: Abhängigkeit des Rechts auf Mietminderung von eigener Vertragstreue des Mieters

Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug bzw. hat er teilweise gar keine Mietzahlungen geleistet, kann er seinerseits keine Ansprüche aufgrund von Mängeln am Mietobjekt geltend machen. Das gilt jedenfalls, wenn die Mietvertragsparteien dies davon abhängig gemacht haben, dass der Mieter sich mit den ihm obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht in Rückstand befindet.

In einem solchen Fall kann sich der Mieter trotz vorhandener Mängel nicht auf eine Mietminderung oder auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen.

Hinweis: Gerade im Mietrecht, wo nicht selten langjährige Verträge abgeschlossen werden, gilt es stets, das Vertragswerk genau zu durchleuchten. Tappt man hier in eine Falle, kann dies unter Umständen negative Folgen haben - insbesondere dann, wenn man beabsichtigt, das Mietobjekt für längere Zeit zu nutzen. Um etwaige Mietmängel geltend machen zu können, sollte vorab darauf geachtet werden, dass die Mietzahlungen pünktlich geleistet werden. Unabhängig davon besteht dennoch ein Recht des Mieters auf Mietminderung, wenn Mängel an der Mietsache vorliegen. Dann sollten die Mietzahlungen zwar fristgerecht, aber entsprechend gekürzt oder nur unter Vorbehalt geleistet werden.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2009 - I-10 U 62/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2009)

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