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Sogenannte Öffnungsklausel erforderlich: Änderung der Teilungserklärung durch Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer

Sind nach einer Teilungserklärung Terrassenfenster und -türen Bestandteil des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums und sind sie als solche "auf gemeinsame Kosten dauernd in gutem Zustand zu erhalten", sind die Eigentümer nicht dazu berechtigt, diese Regelung durch Beschlussfassung zu ändern. Dies gilt, wenn an die Stelle dieser Regelung eine andere Regelung treten soll, nach der jeder Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten der Beseitigung von Schäden, sondern auch die Kosten der laufenden Instandhaltung tragen soll.

Den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz, eine solche Regelung im Wege eines Beschlusses zu treffen. Sie sind zu einer Änderung der Teilungserklärung durch eine Mehrheitsentscheidung grundsätzlich nicht in der Lage. Anders verhält es sich nur, wenn die Teilungserklärung eine sogennante Öffnungsklausel aufweist, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Verteilung von Betriebskosten nach Verursachung ist oder wenn über die Kostenverteilung in einem Einzelfall entschieden werden soll. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Hinweis: Eine sogenannte Öffnunsgklausel gesteht Wohnungseigentümern das Recht zu, bestimmte Beschlüsse (nur) mit der Mehrheit der Stimmen zu verabschieden, für die eigentlich die Zustimmung aller Beteiligten notwendig ist. Dazu muss eine solche Klausel jedoch ausdrücklich in die Teilungserklärung aufgenommen werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 25.09.2009 - V ZR 33/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2009)

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