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Zwecktauglichkeitsrisiko: Minderung des Mietzinses wegen Unzulässigkeit der Nutzung von Kellerräumen als Wellnesszentrum

Werden Kellerräume nicht zur Nutzung als Keller, sondern zur Nutzung für jeden behördlich zulässigen Zweck vermietet und werden diese Räume dann als Wellnesszentrum genutzt, trifft das Risiko der Zwecktauglichkeit den Vermieter. Dies gilt auch für den Fall, dass eine hochwertigere Nutzung wie hier als Wellnesszentrum aufgrund fehlender Abdichtung der Außenkellerwand und der damit einhergehenden Gefahr von Schädigungen durch Feuchtigkeit unmöglich ist.

Eine mietvertragliche Klausel zwischen den Mietparteien, mit welcher der Vermieter den Gebrauch der Räumlichkeiten im derzeitigen Zustand gewährt und der Mieter auf die Beseitigung von etwaigen anfänglich bestehenden Mängeln verzichtet, kann sich nicht auf Mängel der Kelleraußenwand beziehen.

Eine interessensgerechte Auslegung einer solchen Klausel, mit der das Zwecktauglichkeitsrisiko gerade nicht auf den Mieter verlagert werden kann, muss ergeben, dass diese sich lediglich auf den erkennbaren Zustand des Inneren der Kellerräume beziehen kann.


Quelle: KG Berlin, Urt. v. 20.05.2009 - 8 U 38/09
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2009)

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