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Nach 20-jähriger Familienpause: Wegen Erwerbsobliegenheit sind Bankkauffrau Einkünfte aus Bürohilfstätigkeit zuzurechnen

Bei der Berechnung des Unterhalts spielt u.a. auch der Umstand eine Rolle, ob der Unterhaltsberechtigte seinerseits um "Schadensbegrenzung"  bemüht ist, d.h. ob er selbst eine bezahlte Arbeit sucht, um die Höhe der Unterhaltszahlungen zu mindern. Denn seine Einkünfte muss sich der Unterhaltsberechtigte anrechnen lassen, so dass er monatlich einen geringeren Betrag von seinem Ex-Partner erhält.

Hat eine unterhaltsberechtigte Ehefrau den Beruf einer Bankkauffrau erlernt und infolge einer Familienpause ca. 20 Jahre lang in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet, so können bei bestehender Erwerbsobliegenheit Einkünfte aus einer Tätigkeit als Bürohilfskraft zugerechnet werden.

Als Erwerbsobliegenheit bezeichnet man im Unterhaltsrecht die Last, die Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auszunutzen. Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtene sind gehalten, sich um Arbeit zu bemühen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen.

Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch zu einer Unterhaltsbegrenzung (§ 1578b Abs. 1 BGB) führen. Ehebedingte Nachteile können u.a. die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit oder die Dauer der Ehe selbst sein.

Ein solcher Nachteil ist etwa darin zu sehen, wenn die Bankkauffrau seit dem Ende ihrer beruflichen Tätigkeit mit den wachsenden Anforderungen an eine qualifizierte Büroarbeit nicht mitgehalten hat. Dies gilt auch dann, wenn sie zwischenzeitlich an einer Weiterbildung teilgenommen hat.


Quelle: OLG Stuttgart, Urt. v. 15.09.2009 - 17 UF 128/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2009)

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