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Kindergeld: Welche Konsequenzen hat die Wiedereinführung der alten Entfernungspauschale?

Lieber spät als nie: Die Verwaltung hat zu den Folgen Stellung genommen, die sich aus der Wiedereinführung der Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer für das Kindergeld ergeben.

Volljährige Kinder werden bekanntlich nur dann berücksichtigt, wenn ihre Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von 7.680 EUR (ab 2010: 8.004 EUR) nicht übersteigen. Nun werden Aufwendungen des Kindes für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte bei der Ermittlung des Grenzbetrags ab 2007 wieder ab dem ersten Entfernungskilometer berücksichtigt. Auch können die die Entfernungspauschale übersteigenden Aufwendungen, die durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen, sowie Unfallkosten zusätzlich als außergewöhnliche Kosten abgezogen werden. Sofern volljährige Kinder durch den Ansatz der Pauschale ab dem ersten Kilometer und/oder der anderen Aufwendungen nun erneut unter die schädliche Einkommensgrenze von 7.680 EUR rutschen, erhalten ihre Eltern - gegebenenfalls rückwirkend ab 2007 - wieder Kindergeld.

Zu der Frage, wie der Anspruch auf Kindergeld rückwirkend ab 2007 geltend gemacht werden kann, hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass bei bisher vorläufigen Ablehnungen ein Antrag bei der Familienkasse zu stellen ist.

Wichtig: Der Antrag muss innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Für die Festsetzung von Kindergeld für das Kalenderjahr 2007 endet die Frist frühestens mit Ablauf des 31.12.2011.


Quelle: BZSt-Schreiben v. 07.09.2009 - St II - S 0338 - 2/2009
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2009)

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