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Fehlende Flexibilität: Vereinbarter zweijähriger Kündigungsverzicht in Mietvertrag über Studentenwohnung unwirksam

Wird im Rahmen eines Mietvertrags über die Zimmeranmietung durch einen Studenten formularmäßig ein zweijähriger Kündigungsverzicht vereinbart, so ist diese Klausel unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Zimmer nur für den Aufenthalt während des Studiums am Studienort angemietet wurde. Denn durch eine solche Klausel wird dem Studenten die Mobilität genommen, was insofern eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Für den Fall, dass der Student nach kurzer Zeit feststellt, dass das Studium bzw. der Studienort nicht seinen ursprünglichen Vorstellungen entspricht oder ein Auslandsaufenthalt geplant wird, fehlt ihm die notwendige Flexibilität.

Daher muss das Interesse des Vermieters, beständige Mietverträge abzuschließen, hinter den berechtigten Interessen des Studenten zurückstehen.

Hinweis: Hier wird ersichtlich, dass das deutsche Mietrecht bei privaten Mietverhältnissen eher mieterfreundlich ausgerichtet und im Zweifel auf Seiten des Mieters ist. Anders sieht es bei Gewerbemietverträgen aus, denn hier stehen sich zwei Unternehmer gleichberechtigt gegenüber. Dagegen wird bei privaten Mietverträgen davon ausgegangen, dass der Vermieter regelmäßig "am längeren Hebel" sitzt und der Mieter daher verstärkt geschützt werden muss.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 307/08
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2009)

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