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Wirksame Rückgabeklauseln in Mietverträgen: Pflicht des Mieters zur Entfernung seiner Sachen nach Beendigung des Mietverhältnisses

Die im Mietvertrag vereinbarte Verpflichtung des Mieters, bei Ende des Mietverhältnisses "Ein- und Ausbauten … zu entfernen", wenn durch sie "eine weitere Vermietung erschwert sein (sollte)" ist wirksam.

Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht auf Seiten des Mieters ohnehin die Verpflichtung, nach Beendigung des Mietverhältnisses seine gesamten Sachen zu entfernen. Insofern begünstigt eine solche Klausel den Mieter sogar, da die Entfernung seiner Sachen vom vertraglich vereinbarten Willen des Vermieters abhängig ist und gerade nicht von einer unbedingten gesetzlichen Regelung.

Ist für die Beendigung des Mietverhältnisses eine Rückbaupflicht des Mieters durch eine entsprechende Klausel vereinbart, ist diese als eine vertragliche Hauptpflicht anzusehen. Hauptpflichten sind diejenigen, die einen Vertragstyp (z.B. die Miete) charakterisieren. Nebenpflichten sind hingegen die Pflichten, die geändert werden können, ohne dass sich der Vertragstyp dadurch ändert.

Letztlich hat die Einordnung der Pflicht zur Entfernung der eigenen Sachen des Mieters als seine Hauptpflicht u.a. die Auswirkung, dass der Vermieter die Erfüllung seiner Hauptpflichten ebenfalls nicht vertragsgemäß zu erfüllen braucht, wenn der Mieter seiner Hauptpflicht nicht nachkommt. Zu den Hauptpflichten des Vermieters zählen u.a. die Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bzw. ihre Instandhaltung während der Mietzeit.

Hinweis: Schon aus eigenem Interesse sollten Sie als Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses so schnell wie möglich Ihre persönlichen Dinge aus der Wohnung entfernen. Kommt es durch eine verspätete Entfernung zu einer Verzögerung der Weitervermietung, könnte der Vermieter möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.04.2009 - I-24 U 56/08
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2009)

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