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Freizeitfahrverbot für kranke Arbeitnehmer: Keine Privatnutzung des Dienstwagens nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines Dienstwagens ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. Im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers endet das Recht zur Privatnutzung - vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung - mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums. Der Vereinbarung eines entsprechenden Widerrufsvorbehalts bedarf es nicht.

Hinweis: Es klingt zwar spitzfindig, dass das Recht zur privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs zum Arbeitslohn gezählt wird mit der Folge, dass nach Ablauf des Entgeltsfortzahlungszeitraums auch das Nutzungsrecht für das Fahrzeug endet. Allerdings wird dies vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung so gesehen und ist daher auch entsprechend zu beachten. Sobald ein erkrankter Arbeitnehmer also keine Lohnfortzahlung mehr erhält, darf er auch das dienstlich zur Verfügung gestellte Fahrzeug nicht länger nutzen. Alternativ muss er sich eine entsprechende Einwilligung seines Arbeitgebers einholen.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.07.2009 - 15 Sa 25/09
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2009)

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