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Elternassistenz für behinderte Menschen: Sozialhilfeträger muss körperlich Behinderter häusliche Hilfe bei Versorgung des Kindes gewähren

Behinderte Eltern haben im Bedarfsfall Anspruch auf eine sogenannte Elternassistenz nach sozialhilferechtlichen Vorschriften. Dies hat das Verwaltungsgericht Minden in einem Verfahren einer körperlich behinderten Mutter eines Säuglings entschieden.

Die 1972 geborene, verheiratete Antragstellerin leidet an einer spastischen Lähmung aller vier Gliedmaßen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Im April dieses Jahres brachte sie einen gesunden Sohn zur Welt. Bereits vor der Geburt ihres Sohnes hatte sie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beantragt, ihr Eingliederungshilfe zur Beschäftigung einer Hilfsperson zu gewähren, die sie ab Mitte August 2009 zur Versorgung und Betreuung ihres Kindes benötige. Zu diesem Zeitpunkt ende nämlich die Elternzeit ihres Ehemanns. Die Antragstellerin wies ausdrücklich darauf hin, es gehe ihr insoweit darum, ihren eigenen Hilfebedarf bei der Versorgung ihres Kindes zu decken; deshalb beantrage sie die Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der LWL hielt sich nicht für zuständig und gab den Antrag an die Stadt Bünde als Trägerin der Jugendhilfe ab.

Da sich der LWL und die Stadt Bünde auch in der Folgezeit nicht über die Zuständigkeit einigen konnten, wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht Minden, das ihr vorläufig eine monatliche Hilfe in Höhe von 1.400 EUR zusprach. Sie könne vom LWL im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für eine sogenannte Elternassistenz verlangen. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei es nämlich insbesondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, die Folgen einer Behinderung zu beseitigen und behinderte Menschen soweit wie möglich am Leben in der Gemeinschaft teilhaben zu lassen. Deshalb sei der Antragstellerin genauso wie einem nicht behinderten Elternteil die persönliche Betreuung und Versorgung ihres Kindes in ihrem eigenen Haushalt zu ermöglichen. Soweit der LWL die Antragstellerin auf eine Betreuung des Kindes außerhalb des elterlichen Haushalts verwiesen habe, liege dies damit gänzlich neben der Sache.


Quelle: VG Minden, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 382/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2009)

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