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Versicherungsschutz muss erhalten bleiben: Kosten für private Krankenversicherung von Geschiedener als ehebedingter Nachteil anzusehen

Unter Umständen besteht für eine geschiedene Ehefrau die Notwendigkeit zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. In den hierdurch ausgelösten Mehrkosten kann ein fortwirkender ehebedingter Nachteil liegen. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, einen Basistarif abzuschließen, da ein solcher lediglich solche Leistungen anbietet, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.

Im Fall einer chronischen Erkrankung ist bei der Frage einer zeitlichen Begrenzung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auch zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.

Hinweis: Ein großer Streitfaktor bei Ehescheidungen ist die Frage der Unterhaltszahlungen. Teil der Unterhaltspflicht können u.a. auch die Kosten für eine private Krankenversicherung sein. Die Unterhaltsberechtigte muss nach der Scheidung nicht in einen für sie schlechteren Tarif wechseln, um dadurch ihrer Pflicht zur Senkung der Unterhaltszahlungen zu genügen. Wenn sie bereits zu Ehezeiten z.B. in einer privaten Krankenversicherung war, hat sie nach der Scheidung weiterhin Anspruch darauf, ihren Status insoweit zu erhalten. Daher ist Betroffenen zu raten, sich im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen und auf ihr Recht zu bestehen.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 18.06.2009 - 2 UF 6/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2009)

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