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Vermeidung von störenden Geräuschen: In Hausordnung bestimmte Ruhezeiten unwirksam, da zu unbestimmt

Eine Bestimmung der Gemeinschaftsordnung (Hausordnung), die Ruhezeiten festlegt, in denen jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden und die Ruhe beeinträchtigende Tätigkeiten zu unterlassen sind, genügt mangels Objektivierbarkeit unnötiger und störender Geräusche nicht dem Bestimmtheitserfordernis und ist deshalb unwirksam.

Eine Geräuschentfachung (hier: Geschrei, laute Musik, Springen und Trampeln auf der Treppe in der häuslichen Wohnung, Möbelrücken, Türenknallen) ist in der Sonderverbindung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterlassen, wenn hierdurch den anderen Miteigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Hierzu bedarf es wiederholter Vorgänge einigen Gewichts und/oder nicht unerheblichen Ausmaßes und/oder einiger Dauer.

Hinweis: Entweder wird in der Hausordnung detailliert aufgenommen, welche Geräusche z.B. zu unterlassen sind, oder eben gar keine spezielle Regelung - dann gelten die allgemeinen Regelungen hinsichtlich der Ruhestörung bzw. Ruhezeiten.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.08.2009 - I-3 Wx 233/08
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2009)

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