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Knappe Überschreitung: Voraussetzungen für das Absehen vom Regelfahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße

Von der Anordnung eines indizierten Fahrverbots kann im Einzelfall nur dann abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen, wobei das Abweichen von der Regelahndung in jedem Fall einer eingehenden, auf Tatsachen gestützten Begründung bedarf.

Allein der Umstand, dass die für die Indizierung eines Fahrverbots maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp (hier: um 1 km/h) überschritten wurde, begründet noch keinen Ausnahmefall.

Auch die Tatsache, dass der Betroffene bislang noch nicht einschlägig in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht aufgefallen ist, kann nicht für die Annahme eines Ausnahmefalls für das Absehen vom Regelfahrverbot angesehen werden. Die entsprechende Regelung geht gerade nicht davon aus, dass eine Vorbelastung besteht.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 12.06.2009 - 3 Ss OWi 68/09
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2009)

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