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Fürsorgemaßnahmen des Arbeitgebers: Freiwillige Unfallversicherungen für Arbeitnehmer

Die Finanzverwaltung hat den Wirtschaftsverbänden den Entwurf einer Verwaltungsregelung übersandt, in der die steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen zugunsten von Arbeitnehmern geregelt wird. Hervorzuheben ist Folgendes:

Handelt es sich bei vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherungen zugunsten seiner Arbeitnehmer um Versicherungen, bei denen die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, sind die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber nicht lohnsteuerpflichtig. Erhält ein Arbeitnehmer im Schadensfall Leistungen aus einem solchen Vertrag, so führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung zu Barlohn, der Höhe nach begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelunfallversicherung oder eine Gruppenunfallversicherung handelt. Bei einer Gruppenunfallversicherung ist der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil der Beiträge ggf. zu schätzen. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge ist steuerfreier Reisekostenersatz (grds. 20% des Gesamtbeitrags) bzw. lohnsteuerpflichtiger Werbungskostenersatz des Arbeitgebers, dem Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen (grds. 30% des Gesamtbeitrags). Der steuerpflichtige Anteil (grds. 80% des Gesamtbeitrags) kann bei mehrjährigen Beitragszahlungen nach der sog. "Fünftelregelung" tarifermäßigt zu besteuern sein.

Für die betriebliche Praxis von Interesse ist die Ermittlung der Höhe der im Schadensfall letztlich steuerpflichtigen Leistungen. Hier sind alle seit Begründung des Dienstverhältnisses für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich um einen oder mehrere Versicherungsverträge handelt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherungsverträge zeitlich befristet abgeschlossen, die Versicherungsgesellschaft gewechselt wurde oder der Versicherungsschutz für einen bestimmten Zeitraum nicht bestanden hat. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sind nur die seit Begründung des neuen Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der bisherige Versicherungsvertrag vom neuen Arbeitgeber fortgeführt wird.

Die bereits bei einem früheren Schadensfall als Arbeitslohn berücksichtigten Versicherungsleistungen sind bei einem späteren Schadensfall nicht erneut als Arbeitslohn zu versteuern. Bei einer späteren Versicherungsleistung sind die seit der vorangegangenen Auszahlung einer Versicherungsleistung entrichteten Beiträge zu berücksichtigen, der Höhe nach begrenzt auf den tatsächlich ausgezahlten Betrag.

Erhält ein Arbeitnehmer die Versicherungsleistungen nicht als Einmalbetrag, sondern ratierlich oder als Leibrente, so fließt dem Arbeitnehmer solange Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, bis die Versicherungsleistungen die Summer der auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge erreicht haben. Darüber hinaus kommt eine Besteuerung als sonstige Einkünfte in Betracht, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sondern vom Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

Nach den vorstehenden Grundsätzen soll in allen offenen Fällen verfahren werden.


Quelle: BMF-Schreiben (Entwurf) v. 21.08.2009 - IV C 5 -S 2332/09/10004
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2009)

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