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Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz: Arbeitgeber muss Arbeitnehmer auf Verlangen belästigungsfreie Arbeitsstätte zuweisen

Der Arbeitgeber hat, soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbStättV). Der Arbeitgeber hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten bzw. zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet (§ 618 Abs. 1 BGB). Aufgrund des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16.11.2007 (NRSG) ist das Tabakrauchen in Gaststätten verboten.

Der Kläger ist als Tisch-Chef am Roulettetisch eines Spielsaals der Beklagten in Berlin tätig. In dem Spielsaal besteht ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Im ganzen Spielsaal wird geraucht. 

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes. In dem Spielsaal, in dem er tätig ist, wird eine Gaststätte im Sinne des Gesetzes betrieben. Dort ist es deshalb verboten zu rauchen. Dieses Rauchverbot beschränkt die geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten. Das Rauchverbot ist hinsichtlich der Betreiber sogenannter Einraumgaststätten unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit verfassungswidrig, jedoch nicht nichtig. Der Landesgesetzgeber hat bis zum 31.12.2009 eine Neuregelung zu treffen. Die entsprechende Vorschrift im Nichtraucherschutzgesetz bleibt bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anwendbar. Das Rauchen in Gaststätten ist in Berlin weiterhin untersagt.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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