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Steuerbescheid: Ehemann darf an erster Stelle stehen

Einkommensteuerbescheide zusammenveranlagter Ehegatten werden in einem einzigen, an Herrn und Frau adressierten Brief zugestellt. An diesen Umstand haben sich Millionen von Steuerzahlern gewöhnt. Eine Ehefrau hat nun aber vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geklagt, weil die nachrangige Nennung ihres Namens ihren verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Gleichbehandlung der Geschlechter verletze. Dies sei besonders dann augenfällig, wenn - wie im zugrundeliegenden Fall - ausschließlich die Ehefrau das Familieneinkommen erwirtschaftet habe.

Die Finanzrichter aber verwiesen darauf, dass die Anrede "Herrn und Frau" eine dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch in Wort und Schrift entsprechende übliche Anrede sei, die auf keinerlei Verletzung, Unhöflichkeit oder Diskriminierung abziele. Daher sei es zulässig, dass es für die Bekanntgabe von Zusammenveranlagungsbescheiden nach der Abgabenordnung ausreiche, wenn Ehegatten eine zusammengefasste Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt werde.

Nach Art. 3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, Männer und Frauen gleichberechtigt und niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Trotz dieser eindeutigen Vorgabe lässt die Regelung im Einkommensteuerbescheid keine Verletzung dieses Grundsatzes erkennen. Denn würde die Frau an erster Stelle genannt werden, würde dies wiederum zu dem unauflösbaren Widerspruch führen, dass sich nun der Ehemann benachteiligt fühlen könnte.

Bei der Speicherung und Verarbeitung der Grundinformationsdaten handelt es sich um ein wertungsfreies Ordnungssystem, mit dem keinerlei diskriminierende oder sonstwie benachteiligende Wirkungen verbunden sind. Finanzamt und andere Behörden müssen zu einer praktikablen Lösung kommen. Daher ist es naheliegend, dass sie eine dem allgemeinen deutschen Sprachgebrauch in Wort und Schrift entsprechende übliche Anrede wählen.

Hinweis: Anders sieht es jedoch aus, wenn Eheleute einen getrennten Bescheid beantragen oder dem Finanzamt bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich das Paar längst getrennt hat, in einem früheren Steuerjahr aber noch Tisch und Bett geteilt hatte.

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2009)

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