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Betriebliche Altersversorgung: Bei Arbeitnehmeranteilen handelt es sich um Arbeitslohn

Beteiligen Sie sich als Arbeitnehmer - unter Umständen aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung - an den Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen -fonds oder eine Direktversicherung, liegen laut Finanzgericht Schleswig-Holstein keine Arbeitgeberbeiträge vor, die steuerfrei sein können. Es handele sich vielmehr um steuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Gegebenenfalls können Sie für die Eigenbeiträge aber die Altersvorsorgezulage (Riester-Förderung) und bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen. Außerdem sollten Sie gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, da beim Bundesfinanzhof (BFH) noch ein Revisionsverfahren anhängig ist. Möglicherweise kommt der BFH zu einer anderen Entscheidung, von der Sie durch einen Einspruch dann ebenfalls profitieren können.

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2009)

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