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Gründe für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses: Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche um 22,63 % von der vertraglichen Vereinbarung

Bei einer Abweichung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche im Verhältnis zur tatsächlichen Wohnfläche um 22,63 % liegen die Voraussetzungen eines uneingeschränkten fristlosen Kündigungsrechts des Mieters vor.

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 2 BGB) erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der gesetzlich angeführten Tatbestände zur fristlosen Kündigung vorliegt.

Ein solcher wichtiger Grund kann beispielsweise auch darin bestehen, dass dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Ferner besteht ein solcher wichtiger Grund, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, indem er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt. Darüber hinaus liegt ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund dann vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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