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Unwirksamkeit von starren Renovierungsplänen: Fristen für Schönheitsreparaturen müssen am tatsächlichem Bedarf orientiert sein

Ein Fristenplan für Schönheitsreparaturen ist nur dann wirksam, sofern dieser den tatsächlichen Renovierungsbedarf für die Renovierungsintervalle zugrunde legt. Geschieht dies nicht, handelt es sich um einen sogenannten "starren Fristenplan".

Sofern in einem Mietvertrag ein solcher starrer Fristenplan zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthalten ist, wird der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt. Durch Formulierungen, wie z.B. "regelmäßig", "in der Regel" oder "im Allgemeinen", wird eine gewisse Flexibilität in den Fristenplan eingefügt. Dadurch wird eine Anpassung der Renovierungsintervalle an die tatsächlich vorherrschenden Umstände ermöglicht. Ebenso verhält es sich mit dem Zusatz "bei normaler Benutzung", da dieser vom Mieter nur so verstanden werden kann, dass eine Pflicht zur Renovierung abhängig vom Wohnungszustand bestehen soll.

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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