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Lackkratzer nicht ungewöhnlich: Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ohne vorherige Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die bei Abschluss des Kaufvertrags vorhandene Originallackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Der Kläger kaufte am 18.11.2004 von der Beklagten einen im Jahr 2001 erstmals zugelassenen Pkw Mercedes CLK Cabrio für 32.900 EUR. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.000 EUR. Die Restzahlung sollte bis März 2005 erfolgen. Das Fahrzeug verblieb bis dahin auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dort wurde es am 25.02.2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen zerkratzt. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30.03.2005 ohne Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf.

Der Kläger macht mit der Klage unter anderem die Rückzahlung der Anzahlung geltend. Die Beklagte, die nach ihren Behauptungen die Lackschäden durch eine Neulackierung beseitigt hat, hat dagegen in erster Linie beantragt, den Kläger zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 27.900 EUR nebst Zinsen gegen Lieferung des Fahrzeugs zu verurteilen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung (§ 326 Abs. 5, § 323 Abs. 1 BGB) wegen der Beschädigung der am Fahrzeug vorhandenen Originallackierung nicht in Betracht kommt. Die Beschädigung der Originallackierung führt nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt lediglich einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann aber behoben werden, weil das Fahrzeug durch eine fachgerechte Neulackierung in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt werden kann.

Der Umstand, dass durch das Zerkratzen des Lacks und die zur Beseitigung der Lackschäden erforderliche Neulackierung die Originallackierung des verkauften Fahrzeugs nicht mehr vorhanden ist, stellt keinen Mangel dar.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung, nach welcher die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger das Fahrzeug mit der Originallackierung zu liefern, bestand zwischen den Vertragsparteien nicht. Dazu reicht es nicht aus, dass das Fahrzeug sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem den Parteien bekannten unbeschädigten und unfallfreien Zustand befunden hat. Zwar kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch sinngemäß in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Verkäufer darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Anhaltspunkte für eine solche Zustimmung waren in dem entschiedenen Fall jedoch nicht gegeben.

Der Bundesgerichthof hat auch einen Mangel verneint. Das Fahrzeug weist bei einer Ersetzung der Originallackierung durch eine ordnungsgemäß ausgeführte Neulackierung eine Beschaffenheit auf, die bei Gebrauchtwagen dieses Alters üblich ist. Bei einem Gebrauchtfahrzeug gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen ist vielmehr auch dann noch gegeben, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt in gleicher Weise, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen. Der Käufer kann auch nach der Art der Sache - eines rund vier Jahre alten Gebrauchtwagens - nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch mit der ursprünglich vorhandenen Originallackierung versehen ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden.

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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