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Arbeitsplatzverlust wegen umverpackten Fleischs: Falschetikettierung von Fleischwaren kann zu fristloser Kündigung führen

Die fristlose Kündigung eines Metzgermeisters durch eine Supermarktkette ist wirksam, wenn dieser industrieverpacktes Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des Supermarkts umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten Mindesthaltbarkeitsdatum versieht. Damit habe er die Kunden getäuscht und sich nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch strafbar gemacht.

Die Kündigung ist auch bei Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer von 27 Jahren wirksam. Denn der Metzgermeister, der sich schon nach einer früheren, aus ähnlichem Anlass ausgesprochenen und später zurückgenommenen Kündigung verpflichtet hatte, seine Tätigkeit nach den gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften zu verrichten, hatte vor Gericht selbst erklärt, ähnliche Umetikettierungen fast wöchentlich vorgenommen zu haben. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass dem Metzgermeister jedes Verantwortungsgefühl für die Gesundheit der Kunden fehle. Für den Arbeitgeber bedeute das die Gefahr massiven Rufschadens.

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2009)

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